Infos für Erwachsene
Eltern und Sorgeberechtigte
Die Ombudsstelle unterstützt bei Anliegen in Bezug auf die Aufgaben der Jugendhilfe gemäß §2 SGB VIII. Die Leistungen der Jugendhilfe sind:
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
- Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
- Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
- Ergänzend beraten wir auch zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe gemäß §2 SGB VIII Abs.3.“,
- Sie können sich melden, wenn Sie Informationen über Ihre Rechte und die Ihres Kindes wünschen, die aus dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII entstehen.
- Sie können erfragen, wer Sie unterstützen kann und wer für Sie zuständig ist.
- Sie können sich melden, wenn Sie sich durch das Jugendamt nicht ausreichend beraten, betreut und beschieden fühlen.
- Sie können sich melden, wenn Sie Ihre Rechte oder die Ihres Kindes in einer Erziehungshilfe (z.B. Heimunterbringung, Betreutes Wohnen, Pflegefamilie) nicht ausreichend berücksichtigt sehen.
- Wir besprechen gemeinsam, wie der Beratungsprozess ablaufen soll.
- Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Anliegen eigenständig zu lösen.
- Der Beratungsprozess kann jederzeit von beiden Seiten beendet werden.
Fachkräfte
Fachkräfte der Jugendhilfe sind keine Zielgruppe der Ombudsstelle. Sie leisten allerdings einen wesentlichen Beitrag, indem sie junge Menschen und ihre Familien über die ombudschaftliche Arbeit informieren und Zugänge schaffen. Erfolgt der Zugang zur Ombudsstelle über die Fachkräfte, erfolgt die anschließende Beratung direkt mit den Ratsuchenden.
Die gesetzlichen Grundlagen
§9a SGB VIII Ombudsstellen:
„In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.“
UN- Kinderrechtskonvention:
Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.